( ZustG § 7 ) Eine unvollständige Bezeichnung des Empfängers (z.B. durch Weglassen des akademischen Grades) begründet mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit keinen Zustellmangel. VwGH 97/08/0022 v. 06.05.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)