( FrG 1997 § 7 Abs 4 ) Nicht-EU-Ausländer benötigen aus fremdenrechtlicher Sicht, um ein Studium an einer nicht den österreichischen Hochschulstudiengesetzen unterliegenden ausländischen Hochschule auf österreichischem Boden zu absolvieren, eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung.
BM f. Inneres 70.010/59-III/11/97 v. 22.12. 1997