( EStG § 32 Z 2, § 22 Z 1, § 15 Abs 1, § 3 Abs 1 Z 3 ) Zuwendungen der Literarischen Verwertungsgesellschaft an einen Schriftsteller sind als Betriebseinnahmen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
VwGH 95/13/0034 v. 17.09.1997
Eine Einnahme liegt nach der - auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes heranzuziehenden - Begriffsbestimmung des § 15 Abs 1 EStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der in Betracht kommenden Einkunftsart zufließen. Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlasste geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt. Demgegenüber ist ein Merkmal der Entgeltlichkeit für den Begriff einer Betriebseinnahme nicht erforderlich. So liegen insbesondere auch Betriebseinnahmen vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeit en hinausgehen. Auch eine Subvention, die nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern die der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlass als Zuschuss erhält, stellt eine Betriebseinnahme dar. Nichts anderes kann aber auch für die einem Steuerpflichtigen in einem kausalen Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit als Lyriker zugeflossenen Leistungen des Sozialfonds der Literarischen Verwertungsgesellschaft (LVG) gelten. Eine solche Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil aus § 25 Abs 1 EStG - in Zusammenhalt mit der Klarstellung in § 25 Abs 2 EStG - ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber jede Form eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges in weiterem Sinne der Steuer unterwerfen wollte.