( ZPO § 146 ) Hat ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb so organisiert, dass zwar die Fristen von der Sekretärin vorgemerkt werden, er sich aber die Durchsicht der in seiner Abwesenheit angefallenen Akten vorbehält, kann ihn weder die unrichtige Vornahme des Fristenvormerk es durch die Sekretärin nicht entschuldigen noch darf er in diesem Fall auf die Richtigkeit des Vormerkes vertrauen.