( VStG § 51i ) Dass ein Bescheid keine Begründung für die Abstandnahme von der für den Fall der Nichteinstellung des Strafverfahrens in der Berufung gegen das Straferkenntnis beantragten mündlichen Verhandlung enthält, stellt einen Verfahrensmangel dar, der dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. VwGH 97/17/0186 v. 27.10.1997. (Bescheid aufgehoben)