( VStG § 5 Abs 1, § 9 ) Selbst wenn die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis nicht auch die Befugnis zu Anordnungen umfasst, die sich auf das Verhalten der Mitarbeiter im Fall seiner Abwesenheit beziehen, bleibt seine Verantwortung bestehen; es wäre diesfalls seine Sache, bei den Organen des Unternehmens auf Abhilfe zu dringen. Die Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten hängt auch nicht von der Befugnis ab, für Zeiten seiner Abwesenheit einen Stellvertreter zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. VwGH 93/10/0061 v. 27.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)