( JN § 94 Abs 2 ) Eine Kostenklage der Prozess- und Zustellungsbevollmächtigt en wegen ihrer Gebühren und Auslagen nach § 94 Abs 2 JN kann auch beim ASG eingebracht werden, ohne dass zu prüfen ist, ob es sich bei den geltend gemachten Angelegenheiten um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG handelt. OGH 9 Ob A 89/97x v. 30.04.1997.