( JN § 24 Abs 2 ) Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Der OGH sieht in der Rechtsmittelbeschränkung des 2. Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, dass gegen die Zurückweisung (= Abweisung) der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. OGH 9 Ob A 164/97a v. 28.05.1997.