( JN § 24 Abs 2, ASGG § 2 Abs 1 ) Auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die JN Anwendung findet. OGH 10 Ob S 228/97w v. 08.07.1997.