( JN § 19 ) Die Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis stellen für sich allein keinen Grund dar, die Unbefangenheit des Laienrichters in Zweifel zu ziehen. OGH 9 Ob A 370/97w v. 26.11.1997.