( B-VG Art 83, EMRK Art 6 ) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR zum Begriff des „Tribunals im Sinne des Art 6 EMRK“ entspricht ein einzelnes Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS), das die vor dem UVS bekämpfte Entscheidung getroffen hat (wenngleich die Geschäftsverteilung die Entscheidung durch ein anderes Mitglied nicht ausgeschlossen hätte), nicht dem Erfordernis der „Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit“. VfGH B-2434/95 v. 02.10.1997.