( AVG § 73 ) Kann ein Nachweis, dass die durch das Verstreichen der 6-monatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG iVm § 87 Abs 1 Bgld. Gemeindeordnung eingetretene Säumnis der Behörde noch vor dem Einlangen der Devolutionsanträge durch Bescheidzustellung bereits beendet war, durch die belangte Behörde nicht erbracht werden, ist die Erhebung der Devolutionsanträge zulässig. VwGH 95/17/0220, 0224, 0227 u.a. v. 24.02.1997. (Bescheide aufgehoben)