( ASGG § 54 Abs 2, RATG § 14 ) Für die Bemessung des Honorars eines Rechtsanwaltes bei Vertretung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG ist die Bemessungsgrundlage nicht nach dem finanziellen Interesse zu bemessen, das allenfalls dritten Personen am Ergebnis der Entscheidung zukommt, sondern gemäß § 14 Rechtsanwaltstarifgesetz, wonach dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht aus den Bestimmungen ermitteln lässt, in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, von einem Streitwert von S 300.000,- auszugehen ist. OGH 9 Ob 63/97y v. 09.04.1997.