( ASGG § 54 ) Betrifft ein Feststellungsantrag, anlässlich dessen der OGH an den VfGH den Antrag gestellt hat, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG und damit zusammenhängende Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, und mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VfGH innegehalten hat, Zeiten, die großteils bereits in der Vergangenheit liegen, kann der Feststellungsantrag nunmehr sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, so dass es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein solcher Antrag ist abzuweisen. OGH 8 Ob A 59/97b v. 13.03.1997.