( ASGG § 46 Abs 3 Z 1 ) Steht nicht die Beendigung eines Dienstverhältnisses an sich in Frage, sondern betrifft die fiktive Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließlich nur die Höhe der Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Grund einer fiktiven Beendigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses im Konkurs, ist eine Revision unzulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. OGH 9 Ob A 146/97d v. 09.07.1997.