( ASGG § 54 Abs 2 ) Kann ein Feststellungsantrag sein angestrebtes Ziel nicht mehr verwirklichen, weil er Zeiten betrifft, die großteils bereits in der Vergangenheit liegen, fehlt es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis, so dass der Antrag auch dann abzuweisen ist, wenn der OGH zum Zweck der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seiner Feststellungskompetenz das Verfahren unterbrochen hat. OGH 8 Ob A 58/97f v. 27.03.1997.