( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a ) Der Befreiungstatbestand „Arbeiterwohnstätte“ stellt auf die „Schaffung“ und nicht auf die aktuelle Nutzung durch eine bestimmte Einrichtung ab. Entscheidend ist, dass die Räumlichkeiten, die dem begünstigten Zweck dienen, geschaffen werden, also baulich die widmungsgemäßen Merkmale aufweisen. Ein Abstellen auf die Zimmereinrichtung, die jederzeit veränderbar ist, ist mit dem Begriff der „Schaffung“ nicht mehr in Einklang zu bringen. Wurde ein Raum geschaffen, der baubehördlich als Schlafraum gewidmet und somit entsprechend geeignet ist, kann es keine Rolle spielen, ob sich dort ein Bett befindet oder nicht. VwGH 95/16/0213, 0233 v. 26.06.1997. (Bescheide aufgehoben)