( RL 69/335/EWG Art 10 , Art 12 ) Die RL 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der geänderten Fassung* findet auf eine nationale Abgabe, die von dem im Zeitpunkt der Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft festgestellten Wertzuwachs erhoben wird, keine Anwendung, weil diese als allgemeine Abgabe auf den Wertzuwachs bei Grundstücken keine Gesellschaftsteuer darstellt, die bei der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens durch Einlagen jeder Art im Sinne von Art 4 Abs 1 lit c RL 69/335/EWG erhoben wird.