( VBG § 34, ABGB § 863 ) Der Ausspruch der Entlassung eines Vertragsbediensteten ist nicht verspätet, wenn er ihm 2 Tage nach der der Personalvertretung eingeräumten Stellungnahmefrist zugekommen ist, auch wenn seit der Setzung des Entlassungstatbestandes 16 Tage vergangen sind und er während dieser Zeit weiterbeschäftigt wurde.
OGH 9 Ob A 112/97d v. 10.09.1997