( ABGB § 1158, § 1014 ) Steht die Einbringung von nicht aus Anlass der Begründung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer angeschafften, für seine Tätigkeit aber erforderlichen Betriebsmitteln mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen in keinem untrennbaren Zusammenhang, kann von einer gesonderten Aufkündbarkeit (Teilkündigung) einer Vereinbarung über ein hiefür vom Arbeitgeber zu leistendes Gerätepauschale ausgegangen werden.