( ArbVG § 120 ) Bei BR-Mitgliedern kommt keine Änderungskündigung in Betracht.
OLG Wien 7 Ra 312/97x v. 26.11.1997
Die Änderungskündigung, die in Österreich nicht gesetzlich geregelt ist, erweist sich als eine normale Kündigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG, allerdings verbunden mit der Alternative, das Dienstverhältnis unter (Entgelt-)Bedingungen, die für den Arbeitgeber günstiger sind, fortzusetzen. Dies kann auf zweierlei Weise erfolgen: Entweder wird die Kündigung gültig ausgesprochen, sie verfällt jedoch der Rechtsunwirksamkeit, falls der Arbeitnehmer der Vertragsänderung zustimmt (auflösend bedingte Änderungskündigung) oder es wird eine Kündigung ausgesprochen, die erst wirksam werden soll, wenn der Arbeitnehmer einer Veränderung des Dienstvertrages nicht zustimmt (aufschiebend bedingte Änderungskündigung). Schließlich besteht auch die Möglichkeit, eine Kündigung unbedingt auszusprechen und dem Arbeitnehmer die Option einzuräumen, durch eine nachfolgende Vereinbarung geänderter Arbeitsbedingungen eine Rücknahme der Kündigung zu erreichen.