vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Hemmung des Fristablaufes für den Verbrauch von Zeitausgleich für Nachtschwerarbeit

ArbeitsrechtARD 4903/3/98 Heft 4903 v. 23.1.1998

( NSchG Art V § 3 Abs 1 idF BGBl 1992/473, UrlG § 4 Abs 5 ) Die Frist für den Verbrauch von Zeitausgleich für die Erschwernisse von Nachtschwerarbeit wird durch Zeiten, in denen wegen Sistierung der gegenseitigen Pflichten (Karenzurlaub, Aussetzung) keine Möglichkeit zum Verbrauch des Zeitausgleichs gegeben ist, gehemmt.

OGH 9 Ob A 267/97y v. 05.11.1997

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte