( NSchG Art V § 3 Abs 1 idF BGBl 1992/473, UrlG § 4 Abs 5 ) Die Frist für den Verbrauch von Zeitausgleich für die Erschwernisse von Nachtschwerarbeit wird durch Zeiten, in denen wegen Sistierung der gegenseitigen Pflichten (Karenzurlaub, Aussetzung) keine Möglichkeit zum Verbrauch des Zeitausgleichs gegeben ist, gehemmt.
OGH 9 Ob A 267/97y v. 05.11.1997