( HbG § 4 Abs 1, MLT-Hausbesorger f. Wien) Bei der Renovierung aller bei einem Haus vorhandenen Fassaden wird der Anfall zusätzlicher Reinigungsleistungen in einem Ausmaß angenommen, dass dem Hausbesorger dafür höchstens das vierfache Entgelt zu bezahlen ist. Wenn einzelne Schauseiten eines Hauses in größeren zeitlichen Abständen renoviert werden, gebührt jeweils der im Mindestlohntarif genannte Entgeltzuschlag, weil jede abgeschlossene Renovierung eines bedeutenden Teiles der Außenfläche des Hauses als „Instandsetzung einer Fassade“ zu gelten haben wird, und zwar als Renovierung jener Fassadenart, der der Renovierungsabschnitt zuzurechnen ist. OLG Wien 10 Ra 221/97m v. 29.10.1997, in Abänderung von ASG Wien 11 Cga 247/94m v. 30. 1. 1997 = ARD 4864/53/97, Revision unzulässig.