( GSVG § 3 Abs 3 Z 4, § 194 Abs 2 ) Wird das „Gutachten“ der Kommission beim BM f. Wissenschaft, Verkehr und Kunst ohne weiteres der Entscheidung über die künstlerische Qualität der freiberuflichen Tätigkeit der Herstellung von Tätowierungen zugrunde gelegt, ohne zuvor dem Künstler Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, ist die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung rechtswidrig. VwGH 96/08/0299 v. 16.09.1997. (Bescheid aufgehoben)