( GSVG § 194 Abs 2 ) Ein ministerielles Gutachten zur Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit als der eines bildenden Künstlers erfordert eine objektive und kritische, die Eigenverantwortung der Verwaltungsbehörden für die Richtigkeit der zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen zum Ausdruck bringende Würdigung der als „Gutachten“ bezeichneten Stellungnahme der Kommission bei der Verfassung des Gutachtens durch das zuständige Bundesministerium und insoweit, als das Gutachten auf der Stellungnahme beruht, auch bei dessen Verwendung durch die für die Beurteilung der Versicherungspflicht zuständigen Behörden.