( AuslBG § 4a Abs 3 ) Nicht jede Absolventin eines Tanzkurses bzw. jede Tänzerin ist automatisch als Künstlerin zu betrachten. Die Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit einer Tänzerin, die in einer Nachtbar beschäftigt wird, ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen. VwGH 97/09/0244, 97/09/0245 v. 09.09.1997. (Beschwerden abgewiesen)
Anm.: Betreffend Bescheinigung der künstlerischen Tätigkeit siehe aber auch VwGH 96/09/0294 v. 21. 10. 1998, ARD 4998/9/99.