( AuslBG § 2 Abs 2 lit b ) Eine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten stellt kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis dar und unterliegt nicht dem AuslBG.
VwGH 96/09/0036 v. 01.10.1997
Der Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses“ in § 2 Abs 2 lit b AuslBG ist nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Demnach ist für die Qualifikation eines Dienstverhältnisses als arbeitnehmerähnlich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend. Entscheidend ist jedoch die wirtschaftliche Unselbständigkeit desjenigen, der die Arbeit leistet und der unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist, ohne aber vom Empfänger der Arbeitsleistung persönlich abhängig zu sein.