( NÖ AnzeigenabgG § 2a ) Eine Abgabe, die bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen zum Gegenstand hat, ist - finanzausgleichsrechtlich - als Abgabe von Ankündigungen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 13 Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993) zu werten. Als solche darf sie nach § 14 Abs 2 FAG 1993 nur als ausschließliche Gemeindeabgabe - unter Beachtung des freien Beschlussrechts der Gemeinden gemäß § 15 Abs 3 Z 4 FAG 1993 - bestimmt werden.