( ASVG § 3 Abs 2, § 3 Abs 3 ) Werden Dienstnehmer auf bestimmte Zeit oder für eine vorübergehende Zeit ins Ausland entsendet, sind sie, sofern der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung im Inland liegt, in Österreich versicherungspflichtig.
VwGH 95/08/0293 v. 28.10.1997