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Mindestlohn für Teilzeitbeschäftigte im Gastgewerbe

ArbeitsrechtARD 4900/23/98 Heft 4900 v. 13.1.1998

Für die ersten 4 Stunden pro Arbeitstag von Teilzeitbeschäftigten im Gastgewerbe (mit Ausnahme von BedienerInnen, AbwäscherInnen und ähnlichen) muss ein Mindestlohn gezahlt werden, der über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

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