Für die ersten 4 Stunden pro Arbeitstag von Teilzeitbeschäftigten im Gastgewerbe (mit Ausnahme von BedienerInnen, AbwäscherInnen und ähnlichen) muss ein Mindestlohn gezahlt werden, der über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Für die ersten 4 Stunden pro Arbeitstag von Teilzeitbeschäftigten im Gastgewerbe (mit Ausnahme von BedienerInnen, AbwäscherInnen und ähnlichen) muss ein Mindestlohn gezahlt werden, der über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.