( BAO § 125 Abs 1 lit a, UStG § 10 Abs 2 Z 4 ) Ist Unternehmensgegenstand einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) der gewerbliche Grundstückshandel bzw. die Parifizierung und der Abverkauf von Wohnungen im Wohnungseigentum (ob dies der Fall ist, hängt von der tatsächlichen Geschäftsführung - und nicht vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages - ab) und erzielt diese KEG aus zwischenzeitigen Vermietungen Umsätze, die geringer sind als jene dem Unternehmensgegenstand zuzuordnenden Umsätze, sind die Vermietungsumsätze keine unmittelbar dem Betriebszweck dienenden Umsätze. Sie sind daher bei der Umsatzgrenze des § 125 Abs 1 lit a BAO nicht einzubeziehen. BMF v. 07.10.1997. (ÖStZ 1997/525, Heft 23)