(Wr. BaumSchG § 14 Abs 1, § 9) Die Abgabenbehörde darf bei bewilligungsloser Entfernung oder Verletzung der Erhaltungspflicht von Bäumen die gänzliche oder teilweise Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung selbst, zumindest vorfrageweise, beurteilen und diese Beurteilung der Abgabenbemessung, deren notwendige Grundlage das Ergebnis dieser Beurteilung bildet, zugrunde legen. Die Vorschreibung einer nachträglichen Ersatzpflanzung obliegt aber nicht den Abgabenbehörden. VwGH 95/17/0602 v. 26.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)