(EO § 301 Abs 2) Ein Drittschuldner erfüllt seine Pflichten schuldhaft nicht, wenn er dem betreibenden Gläubiger keine Abschrift der Drittschuldnererklärung übersendet, weil von diesem nicht verlangt werden kann, daß er jeweils noch Erhebungen bei Gericht anstellt. ASG Wien 13 Cga 210/95m v. 04.03.1996, rk.