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ZPO § 503

BetriebswichtigesARD 4898/19/97 Heft 4898 v. 30.12.1997

( ZPO § 503 ) Darin, dass die Aussage eines Klägers vom Berufungsgericht als glaubwürdig und jene des Beklagten als unglaubwürdig erachtet wird, liegt keine Schlussfolgerung, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstößt und die in dritter Instanz wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden könnte.

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