( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit e, § 16 Abs 1, § 34 ) Bestimmte vom Arbeitgeber ersetzte Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen von Konzernmitarbeiter n, die vorübergehend in einem Dienstverhältnis zu einem österreichischen Konzernbetrieb stehen (Expatriates), können aus Vereinfachungsgründen zur Vermeidung eines Veranlagungsverfahrens bereits vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes berücksichtigt werden.