( EStG § 24, § 9 ) Die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage ist auch im Falle einer Betriebsveräußerung dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Nach § 9 Abs 2 letzter Satz EStG idF vor der Novelle BGBl 1993/818 ist aber ein Zuschlag nicht anzusetzen, wenn die Betriebsaufgabe den rechtlichen Grund für die den ursprünglich vorgesehenen Verwendungszeitraum verkürzende Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres bildet. VwGH 93/14/0037 v. 29.07.1997. (Bescheid aufgehoben)