Änderung des Karenzgeldgesetzes: Durch Neuregelungen im KGG werden allen Frauen, die während des Ausbildungsdienstes beim Bundesheer entbinden, unabhängig von einer vorherigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechende Ansprüche nach dem Karenzgeldgesetz zugestanden. 1037 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot d. NR, XX. GP.
Anm.: Kundgemacht in BGBl I 1998/30, ausgegeben am 14. 1. 1998, ARD 4901/1/98.