( StGB § 153, EStG 1972 § 47, § 37, § 39, § 67 Abs 1 ) Verschafft sich ein Arbeitnehmer eines Vereines nach Einstellung rechtsgrundloser Zahlungen seines Arbeitgebers im untreuen Zusammenwirken mit einem unzuständigen Organ gegen den Willen seines Arbeitgebers eine Entschädigung aus dem Vereinsvermögen, stellt diese „Entschädigung“ weder einen sonstigen Bezug noch eine dem Hälftesteuersatz unterliegende Entschädigung dar.