( AZG § 19c Abs 2, AngG § 27 Z 4 ) Bei dienstvertraglicher entgegenstehender Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht befugt, einen Arbeitnehmer einseitig zur Leistung von Sonn- und Feiertagsarbeit zu verhalten.
ASG Wien 30 Cga 49/97p v. 16.10.1997, Berufung erhoben