( UStG § 2 Abs 6, EStG § 22 ) Manipulationsgebühren, die von Ärzten an das nicht ärztliche Krankenhauspersonal bezahlt und von den Arzthonorar en in Abzug gebracht werden, gelten als Arbeitslohn von dritter Seite. Sie kürzen die Sondergebühren des Arztes nicht und stellen Entgeltsverwendung dar. Ein Vorsteuerabzug von den Manipulationsgebühren ist mangels Unternehmereigenschaft des Krankenhauspersonals nicht möglich. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VI, Berufungsentscheidung 16-96/340/14 v. 10.04.1997. (Finanz-Journal 1997/228, Heft 9)