( UStG § 2 Abs 1, EWG-Vertrag Art 85 und 86 ) Die Krankenkassen oder die Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken, erfüllen eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht. Diese Tätigkeit ist keine wirtschaftliche Tätigkeit. Die mit ihr betrauten Einrichtungen sind daher keine Unternehmen im Sinne der Art 85 und 86 EWG-Vertrag. EuGH Rs. C-159/91 und EuGH Rs. C-160/91 v. 17.02.1993, Fall Poucet, Fall Pistre. (SoSi 1997/957, Heft 10)