( FinStrG § 37 Abs 1 lit a ) Ist einem Geschäftsmann bekannt, dass von ihm übernommener Schmuck zuvor unverzollt nach Österreich geschmuggelt worden ist, ist der Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gegeben. VwGH 96/16/0108 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)