( EStG § 2 Abs 3 ) Ohne Kenntnis jener Besonderheiten, die den vermuteten Voluptuarbetrieb von einem nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb unterscheiden, lässt sich bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild typischen Gewerbebetrieb keine verlässliche Aussage über das (ausnahmsweise) Vorliegen von Liebhaberei machen. Bei der Ergründung der Ursachen für das Entstehen der Verluste und der Analyse sowohl der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite, kommt insbesondere der Art des Güter- und Leistungsangebotes, den konkreten Marktchancen und den kostenverursachenden Faktoren Bedeutung zu. VwGH 94/15/0235 v. 25.06.1997. (Bescheid aufgehoben)