( BAO § 191 ) Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Auf einen solcherart ins Leere gegangenen Bescheid kann auch die Wirkungserweiterung des § 191 Abs 3 lit a BAO, wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle (z.B. auch gegen nicht rechtsfähige Personengemeinschaften) wirken, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 186 BAO), nicht greifen, weil in Wahrheit kein Bescheidadressat genannt ist, weil es den bezeichneten Adressaten nicht mehr gibt, womit der Erledigung der Bescheidcharakter fehlt. VwGH 93/17/0042 v. 29.09.1997. (Bescheid aufgehoben)