( AngG § 16, AÜG § 10 Abs 1 ) Wird ein Arbeitnehmer an Betriebe mit unterschiedlicher KV-Angehörigkeit überlassen, gebühren ihm im Falle einer gerechtfertigten Entlassung die Sonderzahlungen nach Maßgabe der Kollektivverträge, die in der überwiegenden Zahl der Betriebe, in denen er eingesetzt wurde, anzuwenden waren.
OLG Wien 9 Ra 209/97i v. 26.08.1997, Revision zulässig