( BAO § 212a Abs 8 ) Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf einem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag auf Überweisung gestellt wird. VwGH 94/15/0167 v. 25.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)