( ZPO § 502 Abs 1, ABGB § 914 ) Es kann nicht Aufgabe des OGH sein, ein unklares und widersprüchliches Vertragswerk auszulegen. Es ist nicht seine Sache, die Sorglosigkeit von in derartigen Angelegenheiten versierten Vertragsparteien in eigener Sache zu sanieren. Es wäre vielmehr Aufgabe der am Abschluss derartiger Verträge (hier: Bauverträge) Interessierten, ein einheitliches Vertragswerk zu erstellen. OGH 8 Ob 2350/96p v. 30.01.1997.