( UStG § 6 Abs 1 Z 28 ) Für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 28 UStG 1994, die u.a. für die Personalgestellung von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, sowie an Zusammenschlüsse von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, gilt, ist es nicht Voraussetzung, dass der Zusammenschluss überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigt. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze getätigt werden, muss nicht beim Zusammenschluss, sondern bei den Unternehmern gegeben sein, die den Zusammenschluss bilden.