( EStG § 20 Abs 1 Z 6 ) Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung der Einkommensteuer aufgenommen wird, die aus der Betriebsveräußerung des Klientenstockes eines Wirtschaftstreuhänders gegen Kaufpreisraten erwächst, sind nicht abzugsfähig.
VwGH 93/13/0027 v. 17.09.1997