( EStG § 4 Abs 4 Z 5 lit e, § 22 ) Dass sich der Gesetzgeber mit einer Problematik (Umwelt- und Asbestproblematik) bereits befasst hat, nimmt Untersuchungen darüber ebensowenig den für die Eignung eines Vereines als begünstigter Spendenempfänger notwendigen Wissenschaftlichkeitscharakter wie der Umstand, dass hierüber bereits Untersuchungen bestehen.
VwGH 94/13/0209 v. 09.07.1997